Landesstraßenbauplan Sachsen-Anhalt 2040
1. Einleitung
Die Landesstraßen bilden gemeinsam mit den Bundesfern- und Kreisstraßen das klassifizierte Straßennetz und sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrsinfrastruktur des Landes Sachsen-Anhalt. Sie stellen die verkehrlichen Lebensadern des Landes dar und sind sowohl für die Daseinsvorsorge als auch für die nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung von zentraler Bedeutung. Der Ausbau und der Zustand des Landesstraßennetzes beeinflussen maßgeblich die Standortqualität Sachsen-Anhalts und seiner Wirtschaftszentren. Ein leistungsfähiges Straßennetz gewährleitstet die Erreichbarkeit und Verbindung aller Siedlungsgebiete, der Standorte der Wirtschaft sowie der touristischen und sonstigen Ziele.
Aktuell umfasst das Netz der Landesstraßen in Sachsen-Anhalt 4.084 km1, einschließlich 938 Ingenieurbauwerke2. An 681 Straßen-km3 ist ein einseitiger oder beidseitiger straßenbegleitender Radweg vorhanden. Die Bereitstellung und Erhaltung dieses Netzes sind zentrale Aufgaben der Landesstraßenbaubehörde.
Der bisherige Landesverkehrswegeplan – Teil: Straße (LVWP, Teil: Straße) wurde im Jahr 2004 aufgestellt. Angesichts der allgemeinen und verkehrlichen Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte ist eine grundlegende Überarbeitung und Neuaufstellung erforderlich. Die Koalitionsvereinbarung zur 8. Legislaturperiode (2021–2026) sieht daher die Fortschreibung des Verkehrswegeplans, Teil Straße, mit einer nachhaltigen Perspektive bis 2040 vor.
1 Längenstatistik der LSBB, Stand Januar 2026
2 Statistik SIB-Bauwerke der LSBB, Stand März 2026
3 Längenstatistik der LSBB Stand, Januar 2026
1.1 Zielsetzung
Der Landesstraßenbauplan 2040 Sachsen-Anhalt (LStrBP 2040) definiert die Zielstellungen, Grundsätze und Handlungsschwerpunkte für die Erhaltung, den Um- und Ausbau sowie den Neubau des Landesstraßennetzes in der Zuständigkeit der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB). Er liefert die fachliche Grundlage für die Arbeit der Landesstraßenbaubehörde in den kommenden Jahren und bildet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung und Umsetzung der Bedarfe.
Im LStrBP 2040 werden die verkehrlichen Entwicklungen im Land, die Sicherung der Daseinsvorsorge durch den Erhalt und die Weiterentwicklung eines leistungsfähigen Landesstraßennetzes sowie raumordnerische und landesplanerische Zielstellungen berücksichtigt. Die nachhaltige Entwicklung des Landes steht dabei im Mittelpunkt.
Im Landestraßenbauplan 2040 nicht dargestellt sind die Aufgaben des Straßenbetriebsdienstes und der Straßenunterhaltung sowie Querschnittsthemen wie Verkehrssicherheit und Verkehrsmanagement, Digitalisierung und Nachhaltigkeit im Bauwesen. Insbesondere zu den Querschnittsthemen bestehen bereits jeweilige Strategien, oder es ist die Erarbeitung einer Strategie vorgesehen.
1.2 Grundlagen
Der Landesentwicklungsplan (LEP) bildet das wichtigste Steuerungsinstrument der Landesplanung in Sachsen-Anhalt. Die im LEP getroffenen raumordnerischen Festlegungen sind maßgeblich für die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes und haben unmittelbaren Einfluss auf die Erhaltung und Weiterentwicklung der Straßeninfrastruktur. Die Impulse aus dem Verfahren zur Neuaufstellung des LEP und den dazugehörigen Öffentlichkeitsbeteiligungen sind bereits in die Erarbeitung des LStrBP 2040 eingeflossen.
Die Straßennetzkategorisierung 2040 liegen die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) in der Fassung von 2015 zu Grunde. Sie berücksichtigt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und leitet die funktionale Gliederung der Verkehrsnetze aus der zentralörtlichen Gliederung ab. Die Daten der Straßennetzkategorisierung sind in die Aufstellung des LStrBP 2040 eingeflossen.
Basis für den LStrBP 2040 bildet außerdem die Landesverkehrsprognose 2040 (LVP 2040). Sie prognostiziert das zukünftige werktägliche Verkehrsaufkommen im Jahr 2040 für den motorisierten Individualverkehr (MIV) und den Schwerlastverkehr (SV) unter Berücksichtigung aktueller struktureller Entwicklungen, der Raumordnung und der Bundesverkehrsprognose 2040.
1.3 Grundsätze für die Gestaltung des Landesstraßennetzes
Unter Beachtung der vielfältigen Anforderungen an das Landesstraßennetz sowie der begrenzt zur Verfügung stehenden Ressourcen wurden für die Ausrichtung des Landesstraßenbaus Grundsätze formuliert, die den zukünftigen Handlungsrahmen der Straßenbauverwaltung bilden.
Dabei ist vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge sowie der auf die Zukunft ausgerichteten Entwicklung folgende Leitlinie zu beachten:
Das vorhandene Straßennetz ist zu erhalten, hinsichtlich seiner Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit zu verbessern und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln. |
Die vorstehende Leitlinie wird durch die nachstehenden Grundsätze umgesetzt. Die unter den Handlungsfeldern im Folgenden formulierten Zielgrößen, Handlungsanweisungen und fachlichen Festlegungen sollen eine sachgerechte, nach einheitlichen Kriterien bestimmte und transparente Abwägung sowie Entscheidungsfindung bezüglich der zukünftig umzusetzenden Projekte respektive Mittelverwendung im Straßenbau in allen Regionalbereichen der Landesstraßenbaubehörde sicherstellen. Gleichwohl soll eine flexible und bedarfsgerechte Steuerung des Landesstraßenbaus weiterhin gewährleistet werden.
Grundsatz I - Erhaltungsmaßnahmen haben Vorrang vor Neubaumaßnahmen
Der Vorrang „Erhaltung vor Neubau“ gilt sowohl für Brücken- als auch für Straßenbaumaßnahmen, ausgenommen sind Radwegneubauvorhaben.
Grundsatz II - Sicherung und Verbesserung der vorhandenen Infrastruktur
Bei der Bestandssicherung und -verbesserung des Landesstraßennetzes ist der regelkonforme Um- und Ausbau entsprechend den verkehrlichen Anforderungen unter Beachtung der örtlichen Randbedingungen im notwendigen und vertretbaren Umfang durchzuführen.
Grundsatz III - Erweiterung des Landesstraßennetzes
Das Landesstraßennetz ist im notwendigen Umfang bedarfsgerecht zu erweitern. Die Umsetzung von Neubauvorhaben erfolgt jedoch nachrangig zur Abarbeitung der erforderlichen Erhaltungs- sowie Um- und Ausbaumaßnahmen, diese sind prioritär zu bearbeiten, und abhängig von den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln und Personalressourcen. Ausgenommen sind Radwegneubauvorhaben.
Der Landesstraßenbauplan 2040 ist ein zentrales Instrument zur Sicherung und Weiterentwicklung des Landesstraßennetzes in Sachsen-Anhalt. Er trägt dazu bei, die vorhandenen Ressourcen der Landesstraßenbauverwaltung zielgerichtet einzusetzen und gleichzeitig die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft zu erfüllen.
2. Erhaltung sowie Um- und Ausbau der Landesstraßen
2.1 Erhaltung von Straßen
Unter Erhaltungsmaßnahmen an Landesstraßen werden alle betrieblichen und baulichen Leistungen der Straßenbauverwaltung verstanden, die der „Aufrechterhaltung des Straßenzustandes, der dem Verkehrsteilnehmer eine angemessene Leistungsfähigkeit und Sicherheit bei gleichzeitig minimalen gesamtwirtschaftlichen Kosten und höchstmöglicher Umweltverträglichkeit gewährleistet“4, dienen. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Landesstraßeninfrastruktur und die Sicherung der Mobilität wird durch die fortlaufende Alterung des bestehenden Straßennetzes, einem erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen und begrenzten finanziellen Mitteln zu einer zunehmend anspruchsvollen Herausforderung.
Die bauliche Straßenerhaltung umfasst alle Maßnahmen der baulichen Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Straßen und ihrer Bestandteile.
Eine wesentliche Voraussetzung und Grundlage für eine systematische Straßenerhaltung bilden die Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) sowie die Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01). Darauf aufbauend wird mit dem Pavement Management System (PMS) der auf unterschiedlichen Szenarien basierende, prognostizierte Mittelbedarf für die Straßenbauverwaltung zur Verfügung gestellt und somit auch die Erhaltungsplanung optimiert.
4 Fachbeitrag „Aufgabenorientierte und ganzheitliche Ermittlung des Erhaltungsbedarfs“, Fachzeitschrift Straße und Autobahn 3/2015
| Teilwert | Zustandsgröße |
| Gebrauchswert | Nässe | Griffigkeit |
| Fiktive Wassertiefe in Spurrinnen | ||
| Ebenheit | Allgemeine Unebenheit (längs) | |
| Spurrinnentiefe | ||
| Substanzwert | Ebenheit | Allgemeine Unebenheit (längs- und quer) |
| Spurrinnentiefe | ||
| Risse und Oberflächenschäden | Risse | |
| Flicken | ||
| Oberflächenschäden | ||
| Gesamtwert | Maximalwert von Gebrauchs- oder Substanzwert | |
Die zielgerichtete Zuteilung der zur Verfügung stehenden Mittel für den Erhalt der Straßeninfrastruktur zu gewährleisten, ist von großer Bedeutung, um den Zustand und die Verkehrssicherheit des Straßennetzes zu sichern. Für diese bedarfsorientierte Verteilung der Mittel müssen Qualität und Zustand der Straßen kontinuierlich überprüft werden. Dabei kommt mit der ZEB ein standardisiertes Verfahren zum Einsatz, das sowohl auf Bundes-sowie auf Länderebene gleichermaßen durchgeführt wird. Mithilfe dieses Verfahrens kann eine netzweite Zustandserfassung der Straßenoberfläche durchgeführt und in eine Bewertung überführt werden. Die ZEB an Landesstraßen wird in einem regelmäßigen Turnus mit speziellen Messfahrzeugen durchgeführt. Bei der messtechnischen Erfassung werden Zustandsgrößen wie (z. B. Risse, Flickstellen, Unebenheiten, Griffigkeit) jeweils bezogen auf einen 20 m Streckenabschnitt im Rahmen von Ortsdurchfahrten sowie in 100 m Streckenabschnitten auf freier Strecke aufgenommen. Für das Land Sachsen-Anhalt wurde eine ZEB auf Landesstraßenebene letztmalig im Jahr 2022 durchgeführt. Die nächste planmäßige Durchführung erfolgt turnusmäßig erneut im Jahr 2026.
Die bewertungsrelevanten Zustandsgrößen werden dann in eine Zustandsnote für den gesamten zu betrachtenden Straßenabschnitt überführt. Die Zustandsnoten für den Bereich Straße sind wie folgt definiert:
Notenbereich | Beschreibung |
1,00 – 1,49 | sehr guter Zustand |
1,50 – 2,49 | guter Zustand |
2,50 – 3,49 | befriedigender Zustand |
3,50 – 4,49 | schlechter Zustand |
4,50 – 5,00 | sehr schlechter Zustand |
Im Ergebnis der Messkampagne 2022 weisen ca. 5,20 % des Landesstraßennetzes einen sehr guten, 22,20 % einen guten und weitere 12,60 % einen befriedigenden Zustand auf. Der Anteil der Strecken mit einem Zustand unterhalb des Warnwertes < 3,5 liegt damit bei ca. 40 %. Etwa 60 % der Landesstraßen liegen oberhalb des Warnwertes von > 3,5 und gelten damit als sanierungsbedürftig. Etwa 45 % der Strecken liegen oberhalb des Schwellenwertes von 4,5. Damit ist die Einleitung baulicher bzw. verkehrsbehördlicher Maßnahmen für dieses Strecken erforderlich.
Die Zustandsentwicklung in den Jahren 2017 und 2022 stellt sich in der Abbildung 2 differenziert dar. Einzelne Streckenabschnitte konnten durch Erhaltungsmaßnahmen in bessere Zustandsnoten überführt werden, jedoch bleibt ein hoher Anteil der Abschnitte oberhalb des Warnwertes. In der Gegenüberstellung der beiden ZEB-Kampagnen zeigt sich im Wesentlichen, dass der Status quo gehalten wurde.
Um das Landesstraßennetz schrittweise mittelfristig in einen befriedigenden Zustand (Zustandsnote im Bereich des Warnwertes von 3,5) zu versetzen und damit dem weiteren Werteverlust entgegenzuwirken, wurde 2023 in strategischen Betrachtungen für einen Zeitraum von 10 Jahren (2022 – 2032) unter der Voraussetzung zusätzlicher Personalkapazitäten ein jährlicher Finanzbedarf von ca. 70 Mio. Euro (Stand Baupreis 2023) für die Erhaltung der Fahrbahnen von Landesstraßen errechnet.
Eine Berechnung der Verkehrsqualität nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) ist für Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich nicht vorgesehen. Begründet wird dies damit, dass eine Erhaltungsmaßnahme per Definition keine Kapazitätserweiterung der Straße beinhaltet und damit auch nicht die Verkehrsqualität verbessert.
Anlassbezogen wird für einzelne Streckenabschnitte des Landesstraßennetzes eine Untersuchung der Verkehrsqualität und/oder Verkehrsbedeutung durchgeführt, deren Ergebnis in den Entscheidungsprozess der Wahl der Maßnahme – Erhaltung, Ausbau oder Wechsel der Straßenbaulast – einfließt.
Die Bauliche Unterhaltung umfasst alle Maßnahmen kleineren Umfangs (z. B. Vergießen von Rissen, kleinflächige Flickarbeiten) sowie großflächige Maßnahmen auf der Deckschicht (z. B. Oberflächenbehandlungen, Dünnschichtbeläge).
Als Instandsetzung werden Maßnahmen an der Deckschicht bezeichnet, die über die bauliche Unterhaltung hinausgehen und zu einer deutlichen Substanzverbesserung führen (z. B. Erneuerung der Deckschicht im Hoch- und Tiefeinbau).
Erneuerungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die die vollständige Wiederherstellung und damit die Erreichung der vorgesehenen Nutzung mit Neubeginn der technischen Nutzungsdauer erzielen (Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit).
Erhaltungsmaßnahmen sind:
- Deckenerneuerungen gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen
- Erweiterung der vorhandenen Fahrbahnbreite einer Straße nach EKL 4 auf 6,25 m im bestehenden Straßengrundstück aufgrund des gesetzlichen Überholabstandes gemäß § 5 Abs. 4 der StVO
- geringfügige Erweiterung der Fahrbahnbreite im bestehenden Straßengrundstück in begründeten Einzelfällen z. B. aufgrund von Kantenabbrüchen durch Schwerverkehr
- geringfügige Veränderung der Gradiente durch Hocheinbau
- Verbreiterung bzw. Befestigung des Kurveninnenradius (z. B. mit Pflaster)
- Verbesserung der Fahrbahnentwässerung durch:
- Einbau von Borden und Entwässerungsrinnen (Gossen), Straßenabläufen speziell in entwässerungsschwachen Bereichen
- Verbreiterung und Vertiefung von straßenbegleitenden Entwässerungsgräben
- Errichtung von Schutz- und Leiteinrichtungen gemäß den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Vorrangige Aufgabe der Straßenbauverwaltung ist die Erhaltung der Landesstraßen und dabei vor allem die Verbesserung des Straßenzustandes. Die regelmäßige Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) bildet hierbei die strategische Grundlage zur langfristigen Planung. Es besteht die Zielstellung, die Landesstraßen auf eine Zustandsnote von 3,5 oder besser zu ertüchtigen.
2.2 Um- und Ausbau
Neben der Sicherung des Bestandsnetzes durch sachgerechte und zielgerichtete Erhaltungsmaßnahmen stellt die Umsetzung von Um- und Ausbaumaßnahmen eine wesentliche Aufgabe der Straßenbauverwaltung dar. Der Um- und Ausbau dient zum einen der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Schaffung dem Verkehrsaufkommen entsprechender Querschnitte sowie zum anderen der Stabilität und Resilienz des Verkehrsnetzes.
Der Um- und Ausbau des Landesstraßennetzes ist wie die Erhaltung ein wesentlicher Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge der Landesverwaltung.
Um- und Ausbaumaßnahmen werden im Wesentlichen in Ortsdurchfahrten, aber auch auf freier Strecke einer Landesstraße geplant und umgesetzt. Bei Maßnahmen auf der freien Strecke (außerhalb von Ortsdurchfahrten) handelt es sich regelmäßig um die Erneuerung des Straßenoberbaus in Verbindung mit einer Querschnittsanpassung der Straße (Fahrbahnverbreiterung) sowie der Verbesserung der Trassierung in Lage und Höhe.
Innerörtliche Um- und Ausbauvorhaben beinhalten zudem meist die Anlage oder den Ausbau von Nebenanlagen sowie die Erneuerung technischer Einrichtungen, wie z. B. der Entwässerungsanlagen. Sowohl bei innerörtlichen als auch bei außerörtlichen Um- und Ausbauvorhaben werden regelmäßig auch Unfallschwerpunkte beseitigt.
Die Entscheidung, ob eine Erhaltungs- oder eine Um- und Ausbaumaßnahme durchzuführen ist, erfolgt auf Basis der Bewertung des Straßenzustandes und der bestehenden Funktionsfähigkeit der Straße. Nachstehende Kriterien können eine Um- und Ausbaumaßnahme begründen:
- Tragfähigkeit des Fahrbahnaufbaus nicht ausreichend,
- strukturelle Schäden / Mängel vorhanden,
- Straßennutzung eingeschränkt,
- Defizite in Linienführung und Querschnitt vorhanden,
- Defizite bei Entwässerung vorhanden,
- strukturell bedingte Unfalllage vorhanden,
- mangelnde Verkehrsqualität / Leistungsfähigkeit und / oder
- geänderte Netzfunktion der Straße.
Im Zuge von Um- und Ausbauvorhaben ist die Straße entsprechend der aktuell gültigen Regelwerke auszubauen. Zur Umsetzung sowohl der verkehrlichen Ziele als auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel sind die in den Regelwerken enthaltenen Ermessensspielräume zu nutzen. Um die Zielerreichung sicherzustellen, sind Abweichungen vom Regelwerk in Einzelfällen zulässig.
Abweichungen vom Regelwerk sind u. a. durch lokale Gegebenheiten wie Topografie und Ökologie begründet. Die Straßenbauverwaltung ist bestrebt auch in schwierigem Gelände den Grundsätzen Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Geltung zu verschaffen. Durch die Reduzierung z. B. von Fahrbahn- und/oder Bankettbreiten können die vorhandenen Verkehrswege ressourcenschonend optimiert, deren Bausubstanz grundhaft erneuert und damit langfristig gesichert werden.
Jede Abweichung vom Regelwerk ist einzelfallbezogen unter Abwägung aller Erfordernisse, gesondert auszuarbeiten und zu begründen.
Die technischen Regelwerke werden von wissenschaftlichen Gremien unter Berücksichtigung von technischen, technologischen, verkehrlichen, betrieblichen, umweltseitigen und kostenseitigen Gesichtspunkten erarbeitet. Dabei werden insbesondere Parameter, wie die Breiten der Querschnittselemente, die Stärken der Befestigungsschichten sowie die Konstruktionen und Dimensionierungen der Straßenentwässerung oder der Ingenieurbauwerke auch mit Blick auf eine lange Nutzungsdauer und wenig aufwendige Unterhaltung gewählt. Ein richtlinienkonformer Ausbau stellt somit grundsätzlich einen wirtschaftlichen Ausbau dar. Der vorstehende Grundsatz schließt die Nutzung der in den Richtlinien enthaltenen Ermessensspielräume ein.
Die zu berücksichtigenden Kriterien für die Aufstellung des Planungs- und Bauprogramms sind zahlreich und vielseitig, in ihren Eigenarten sehr verschieden und teilweise kurzfristigen Änderungen unterworfen. Eine zumindest über einen mittelfristigen Zeitraum unveränderte Rangfolge lässt sich anhand von Kriterien, wie z. B. Verkehrsbelastung und Straßenkategorie, nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar aufstellen.
Für die Festlegung notwendiger Prioritätensetzungen hinsichtlich der Neuaufnahme von Planungsvorhaben des Um- und Ausbaus gehen im Wesentlichen regelmäßig folgende fachlich technische Kriterien in die Abwägung der Straßenbauverwaltung ein:
- Zustand der Fahrbahn einschl. Nebenanlagen und Ingenieurbauwerke,
- Ausbaubegehren Dritter (insbesondere Versorgungsträger oder Gemeinde),
- Unfallgeschehen (Auswertung der Ergebnisse der Verkehrsunfallkommissionen bzw. Einschätzung der bestehenden Verkehrssicherheit),
- bestehende Umweltbelastungen (z. B. Lärmbetroffenheit, eingeschränkte Entwässerung) und
- Verkehrsbelastung und Verkehrsbedeutung im Straßennetz.
Weiterhin sind fachlich finanzielle Kriterien, wie z. B. verfügbare Haushaltsmittel der Straßenbauverwaltung und Dritter sowie laufende Unterhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen/-kosten zu berücksichtigen. Auch sonstige Kriterien, wie
z. B. personelle Kapazitäten in der Straßenbauverwaltung, haben Einfluss auf die Aufnahme neuer Um- und Ausbaumaßnahmen.
Die Entscheidung zur Aufnahme sowie die Priorisierung von Um- und Ausbauvorhaben obliegt den Regionalbereichen der Landesstraßenbaubehörde.
Ziel der Straßenbauverwaltung ist es, das Landesstraßennetz durch Um- und Ausbaumaßnahmen kontinuierlich zu verbessern. Schwerpunkte bilden dabei die Beseitigung von Unfallschwerpunkten und struktureller Schäden sowie der Ausbau noch nicht ausgebauter Ortsdurchfahrten. Zur effektiven und effizienten Verwendung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sollen Ortsdurchfahrten als Gemeinschaftsmaßnahmen mit Dritten forciert werden.
2.3 Schema zur Abgrenzung von Erhaltung und Um- und Ausbau
Die folgenden Tabellen stellen schematisch die Zuordnung einer Maßnahme zur Erhaltung oder zum Um- und Ausbau dar. Hierbei müssen zur korrekten Einordnung nicht alle Kriterien zutreffen.
Technisch-funktionale Abgrenzung
Kriterium | Erhaltung | Um-/ Ausbau |
Zustandsmerkmale | ||
Baulicher Zustand | schlecht | nicht entscheidend |
Tragfähigkeit Oberbau | ausreichend | nicht ausreichend |
Schadensart | oberflächlich, grundhaft | strukturell, grundhaft |
Funktionsmerkmale | ||
Straßenfunktion | unverändert geeignet | funktional nicht ausreichend (maßgeblicher Auslöser) |
Verkehrsbelastung | stabil | stark steigend, über der Kapazität |
verkehrliche Leistungsfähigkeit | prognostisch ausreichend | prognostisch unzureichend |
Querschnitt | normabweichend, tolerierbar | normativ unzureichend |
Linienführung / Sicht | normabweichend, ausreichend | defizitär |
Unfallgeschehen | zustandsbedingt | strukturell bedingt |
Regelwerke | Bestandschutz | Anpassung zwingend |
Umwelt | Bestandschutz | Anpassung zwingend |
Entscheidungslogik
Leitfrage | Ja | Nein |
Ist der bauliche Zustand das Hauptproblem? | Erhaltung | Um- / Ausbau prüfen |
Ist die Straße entsprechend ihrer Funktion geeignet ausgebaut? |
Erhaltung |
Um- / Ausbau |
Sind die Sicherheitsdefizite durch eine Erhaltungsmaßnahme lösbar? |
Erhaltung |
Um- / Ausbau |
Besteht ein strategischer Anpassungsbedarf? | Um-/ Ausbau | Erhaltung |
3. Erhaltung von Brücken und Bauwerken
3.1 Grundlagen
Die Straßenbaulastträger haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und den sonstigen öffentlichen Belangen genügen. Somit ergibt sich als grundsätzliches Ziel der Erhaltung, einen Bauwerkszustand sicherzustellen, der mit ausreichender Zuverlässigkeit die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit gewährleistet, damit die Bauwerke dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.
Die Erhaltung von Brücken und Ingenieurbauwerken beinhaltet demnach alle Maßnahmen, die über die gesamte Nutzungsdauer hinweg zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit notwendig sind. Die Erhaltung umfasst insbesondere die Erneuerung, Verstärkung und Instandsetzung sowie die bauliche und betriebliche Unterhaltung.
Grundsätzlich wird zwischen folgenden Arten von Erhaltungsmaßnahmen unterschieden:
- Erneuerung: Die Erneuerung umfasst bauliche Erhaltungsmaßnahmen bei welchen einzelne Bauwerksteile oder ganze Bauwerke (Ersatzneubau) ersetzt werden. Erneuerungen werden durchgeführt, wenn die Bauwerksteile oder die Bauwerke das Ende der technischen oder wirtschaftlichen Nutzbarkeit erreicht haben.
- Instandsetzung und Verstärkung: Instandsetzungen und Verstärkungen sind bauliche Erhaltungsmaßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustands eines Bauwerkes oder seiner Bauteile bzw. auch der Verlängerung der Nutzungsdauer der bestehenden Bauwerke oder Bauwerksteile dienen.
- Bauliche und betriebliche Unterhaltung: Die bauliche Unterhaltung umfasst bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Sicherung der Bausubstanz, Funktion und Verkehrssicherheit, wie beispielsweise die Behebung von Schäden an Geländern und Schutzeinrichtungen. Die betriebliche Unterhaltung umfasst Pflege- und Wartungsarbeiten, wie beispielsweise die Reinigung von Brückenabläufen.
3.2 Nutzungsdauern
Die theoretische Nutzungsdauer von Brücken und Ingenieurbauwerken wird gemäß der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV) je nach Bauweise und Konstruktion auf Basis von Erfahrungswerten für eine mögliche Nutzungsdauer angesetzt. Typische Werte sind für:
- Überbauten aus Stahlbeton- und Spannbeton: ca. 70 Jahre
- Stahlbrücken: ca. 100 Jahre
- Massive Unterbauten und Stützwände: ca. 110 Jahre
- Tunnel und Gewölbebrücken: ca. 130 Jahre
3.3 Feststellung des Erhaltungsbedarfs
Durch eine regelmäßige Prüfung und Überwachung der Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 werden Mängel und Schäden rechtzeitig erkannt und bewertet, mit dem Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, bevor größere Schäden eintreten oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.
Zur Feststellung des Erhaltungsbedarfs der Brücken und Ingenieurbauwerke werden eine Reihe verschiedener Kenngrößen herangezogen:
- Zustandsnoten und Einzelschadensbewertungen, die im Rahmen der regelmäßigen Bauwerksprüfungen gemäß DIN 1076 ermittelt werden,
- Traglastindex nach ARS 09/2020 und Tragfähigkeitsbewertungen entsprechend der Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand sowie
- Bauwerks- bzw. Bauteilalter, das als zusätzlicher Marker beispielsweise bei der Bewertung von Verschleißteilen wie Fahrbahnübergängen, Brückenbelägen oder Korrosionsschutzsystemen herangezogen wird.
Die jeweiligen Noten, Bewertungen und Indizes sind das Ergebnis von Soll-Ist-Vergleichen und beschreiben als messbare Größe das mögliche Erhaltungspotential der Brücken- und Ingenieurbauwerke in Bezug auf den Idealzustand der Bauwerke.
3.4 Aktueller Zustand
Zu den Ingenieurbauwerken zählen folgende Bauwerksarten:
- Brücken (Anzahl: 705),
- Verkehrszeichenbrücken (Anzahl: 4),
- Tunnel- und Trogbauwerke (Anzahl: 14),
- Stützbauwerke (Anzahl 189),
- Schutzbauwerke (6) und
- Sonstige Ingenieurbauwerke nach DIN 1076 (Anzahl: 20).
Im Zuge von Landesstraßen existieren in Sachsen-Anhalt 938 Ingenieurbauwerke (Stand 13.03.2026; Anzahl je Bauwerksart siehe Zahlen in Klammern). Der überwiegende Anteil davon sind Brücken.
Bedingt durch die Topografie des Landes und den daraus resultierenden Stützweiten/Längen der Brückenbauwerke dominieren dabei die Beton- und Stahlbetonbauwerke, gefolgt von den Stein- und Spannbetonbauwerken. Daneben gibt es u. a. noch Stahlverbund-, Stahl- und Holzbauwerke. Seit dem Jahr 1990 ist ein sprunghafter Anstieg von Neu- bzw. Ersatzneubauten zu verzeichnen. Zum Ausgleich der Altersstruktur des Bestandes und zur Vermeidung einer Häufung von Erhaltungsmaßnahmen in künftigen Zeiträumen für Bauwerke mit ähnlichem Alterungsverhalten, ist eine stetige und kontinuierliche Erhaltung der Ingenieurbauwerke anzustreben.
In Analogie zur Straße wird der Zustand der Ingenieurbauwerke mittels einer Zustandsnote gemäß DIN 1076 in folgenden 6 Notenbereichen dargestellt:
Notenbereich | Beschreibung |
1,0 – 1,4 | sehr guter Zustand |
1,5 – 1,9 | guter Zustand |
2,0 – 2,4 | befriedigender Zustand |
2,5 – 2,9 | ausreichender Zustand |
3,0 – 3,4 | nicht ausreichender |
3,5 – 4,0 | ungenügender Zustand |
Etwa 89 Prozent aller Brückenbauwerke an Landesstraßen haben derzeit eine Zustandsnote zwischen 1,0 und 2,9 (sehr guter bis ausreichender Zustand), rund 11 Prozent fallen in den Bereich zwischen 3,0 und 4,0 (nicht ausreichender und ungenügender Zustand).
3.5 Erhaltungsziel
Grundsätzliches Erhaltungsziel sind im Durchschnitt befriedigende und über den gesamten Bauwerksbestand ausgewogen verteilte Bauwerkszustände. Der auf die Brückenflächen bezogene, mittlere Bauwerkszustand soll im Zustandsnotenbereich zwischen 2,0 bis 2,4 liegen. Bauwerkszustandsnoten > 3,0 sollen einen Anteil von < 10 Prozent und Bauwerkszustandsnoten > 3,4 einen Anteil von < 1 Prozent jeweils bezogen auf die Brückenfläche des Gesamtbestandes haben.
Zur Verbesserung des mittleren Bauwerkszustands wurden bislang Erhaltungsmaßnahmen an älteren Bauwerken mit Bauwerkszustandsnoten > 3,0 prioritär umgesetzt. Dieses Vorgehen wird auch zukünftig weiterverfolgt und proaktiv durch frühzeitige Erhaltungsmaßnahmen an jüngeren Bauwerken ergänzt, damit Schäden vermieden werden.
Ziel der Straßenbauverwaltung ist die fortlaufende proaktive Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung aller Bauwerke als integraler Bestandteil des Landesstraßennetzes, um diese auf einen im Durchschnitt mindestens befriedigenden Zustand zu ertüchtigen bzw. zu halten.
4. Neubau von Landesstraßen
4.1 Anlass und Inhalt
Entsprechend dem Grundsatz III wurde das Landesstraßennetz im Hinblick auf Leistungsfähigkeit, Verkehrssicherheit sowie umweltfachlicher Anforderungen erforderlicher Neubauvorhaben untersucht und diese einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unterzogen.
Es bestand die Zielstellung, eine realistische Anzahl von Vorhaben zu ermitteln, die mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen in absehbaren Zeiträumen umsetzbar sind. Dabei waren sowohl die Landkreise, als auch alle Regionalbereiche der LSBB in den Prozess eingebunden.
Darüber hinaus wurde der im Rahmen der Neuaufstellung des LEP des Landes Sachsen-Anhalt generierte Prüfauftrag zum Ersatz von Fährverbindungen an der Elbe durch Brücken in den Bearbeitungs- und Bewertungsprozess aufgenommen.
Mit dem LStrBP 2040 wird der LVWP: Teil Straße abgelöst.
4.2 Anforderung an Neubauvorhaben von Landesstraßen in Sachsen-Anhalt
Für die Entwicklung des Landesstraßennetzes sollen Neubauvorhaben mindestens eine regionale Bedeutung haben und in das Landesstraßennetz eingebunden sein. Aus diesen Anforderungen ergibt sich, dass die Neubauvorhaben Verbindungen mit regionalem Charakter abwickeln. Dies entspricht mindestens der Verbindungsfunktionsstufe III nach den RIN8. Die Verbindungsfunktionsstufe III bildet Verbindungen von Grundzentren zu Grundzentren, Mittelzentren, Oberzentren oder Metropolregionen gemäß des LEP9 Sachsen-Anhalts ab. Die Neubauvorhaben sind demnach außerorts mindestens in der Straßenkategorie Landstraße der Kategorie III (LS III) nach den RIN einzustufen. Straßen der Straßenkategorie LS III werden nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen10 (RAL) in die Entwurfsklasse 3 (EKL 3) eingestuft.
Vorhaben sind in das Netz der Landesstraßen eingebunden, wenn am Beginn und Ende der Neubaustrecken eine Verknüpfung mit einer Landes- oder Bundesfernstraße besteht.
Schließen Neubauvorhaben am Streckenbeginn oder -ende ausschließlich an Kreis- oder sonstige Straßen an, müssten diese aufgestuft werden, um ein geschlossenes Netz der Landesstraßen durch ein Vorhaben herzustellen.
Eine weitere Anforderung an Neubauvorhaben ist auch, dass es sich um eine neue ergänzende Infrastruktur im Straßennetz handelt und dass es sich um ein Vorhaben für den Kfz-Verkehr handelt. Dadurch sind reine Erhaltungs-, Ausbau- und Radwegebaumaßnahmen ausgeschlossen. Auch Vorhaben, welche ausschließlich auf den Umbau von Knotenpunkten abzielen werden nicht als Neubauvorhaben deklariert.
8 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für integrierte Netzgestaltung, RIN; FGSV-Verlag; Köln 2008
9 Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Entwurf des Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt; Stand Februar 2026; Magdeburg 2026
10 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, RAL; FGSV-Verlag; Köln 2012.
4.3 Ermittlung bewertungsrelevanter Vorhaben
Zur Ermittlung des Bedarfs möglicher Neubauvorhaben wurden im September 2024 zwei Workshops mit den 11 Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt. Im Anschluss hatten die Landkreise die Möglichkeit, die aus ihrer fachlichen Sicht erforderliche Neubauvorhaben in den Prüfprozess einzubringen. Pro Landkreis war die Benennung von jeweils 5 Neubauvorhaben vorgesehen. Die fünf Regionalbereich der Landesstraßenbaubehörde wurden ebenfalls aufgefordert, Vorhaben zu benennen.
Insgesamt sind 79 Vorhaben angemeldet worden, wovon nach der fachlichen Überprüfung 66 Vorhaben in den weiteren Abschichtungsprozess überführt wurden. In diesem Prozess erfolgte eine Prüfung der Vorhaben dahingehend, ob die Anforderung an Neubauvorhaben von Landesstraßen erfüllt sind. Dieser Abschichtungsprozess wurde im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung im Januar 2025 den beteiligten Landkreisen und Regionalbereichen vermittelt.
Darüber hinaus wurde die verkehrliche Bedeutung der gemeldeten Vorhaben auf Basis der Straßenverkehrszählung 2021 (SVZ 2021) und dem Verkehrsmodell der Landesverkehrsprognose 2040 geprüft. Die ermittelten prognostischen Verkehrszahlen für das Bestandnetz (Prognosenetz, ohne Neubauvorhaben) stellen die Ausganglage für die Entscheidung über die Erfordernis eines Neubauvorhabens dar. Für die weitere Betrachtung der Vorhaben wurde eine Verkehrsmenge von mind. 2.000 Kfz am Tag auf der Bestandstrecke in der Prognose 2040 festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der weiteren vertieften Betrachtung der Projekte und der sich anschließenden Wirtschaftlichkeitsanalyse über die vorgeschlagenen und denkbaren Vorhaben fundierte Zukunftsentscheidungen getroffen werden können.
Parallel zur Bearbeitung des LStrBP 2040 wird der Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt neu aufgestellt. Im Rahmen der zu diesem Plan erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligungen wurde aus den an die Elbe angrenzenden Regionen der Bedarf nach zusätzlichen Brücken über die Elbe aufgezeigt. Im Hinblick auf die erforderliche Verbesserung der verkehrlichen Erschließung dieser Bereiche, ihrer leistungsfähigen Anbindung an andere Wirtschaftsräume zur Sicherung der perspektivischen Entwicklung sowie zur Sicherung der Daseinsvorsorge im Hochwasserfall wird der neue Landesentwicklungsplan im Rahmen des raumordnerischen Zieles Z 5.3.3-9 einen Auftrag zur Prüfung von 4 möglichen Brückenstandorten über die Elbe als Ersatz für derzeit dort verkehrende landesbedeutsame Fähren enthalten. Dieser Prüfauftrag wurde bei der Prüfung der erforderlichen Neubauvorhaben bereits aufgegriffen.
Im Ergebnis des Abschichtungsprozesses und des Prüfauftrages aus dem Landesentwicklungsplan sind 38 Vorhaben in die Phase der detaillierten Bewertung überführt worden.
4.4 Methodik der Bewertung
Die verkehrswirtschaftliche Bewertung der Neubauvorhaben in Sachsen-Anhalt wurde mittels des gesamtwirtschaftlichen Bewertungsverfahrens des Bundesverkehrswegeplans 2030 (BVWP 2030)11 vollzogen. Die genutzten gesamtwirtschaftlichen Wertansätze12 beschreiben aufgrund der statistischen Verfügbarkeit das Jahr 2021. Alle Annahmen zu Emissionen des Verkehrs basieren auf den Ergebnissen der Landesverkehrsprognose 2040. Den Wertansätzen des gesamtwirtschaftlichen Nutzens werden die Investitionskosten gegenübergestellt. Um ein Verhältnis zwischen den Nutzen und Kosten ermitteln zu können, werden die Investitionskosten auf das Basisjahr 2021 rückgerechnet.
Die Investitionskosten werden entsprechend der Hauptgruppen gemäß AKVS13 benötigt. Zur Ermittlung der Kosten wurde für die zu bewertenden Vorhaben jeweils eine Groblinienplanung durchgeführt. Alle Neubauvorhaben mit Landesstraßenrelevanz aus dem Abschichtungsprozess sind in diesem Zusammenhang beplant und einer groben Variantenfindung in Anlehnung an die RE14 unterzogen worden.
Für die verkehrswirtschaftliche Bewertung der Vorhaben des LStrBP 2040 bildet ein multimodales Verkehrsmodell der Landesverkehrsprognose 2040 die Grundlage. Im Land Sachsen-Anhalt wird das Verkehrsgeschehen mittels einer Verkehrsnachfrageberechnung geschätzt. Alle Quell-, Ziel- und Durchgangsverkehrsströme mit Bezug auf das Bundesland sind aus den Arbeiten zur Verkehrsprognose 2040 des Bundesministeriums für Verkehr (BMV)15 übernommen worden.
Die Bewertungsrechnung folgt dem Konzept der Differenzauswertung eines Referenzszenarios (Bezugsfall) mit einem Planfall. Das Referenzszenario beinhaltet das Netz zum Prognosezeitpunkt 2040 (Prognosenetz) mit dem Verkehrsgeschehen 2040 aus der Verkehrsnachfrageberechnung. Das Prognosenetz beinhaltet das Bestandsstraßennetz zuzüglich der nicht mehr zur Disposition stehenden indisponiblen Maßnahmen. Dieses Netz bildet die Referenz in der Bewertungsrechnung. Ein Planfall beinhaltet zusätzlich zum Referenzszenario das jeweils zu bewertende Vorhaben. Daher existiert für jedes zu bewertende Vorhaben ein separater Planfall. Ausnahmen hiervon stellen Planfälle mit neuen Elbquerungen dar, da hier ein zusätzliches Referenzszenario den Fall darstellt, in welchem die Querung der Elbe mit Fähren nicht möglich ist. Auch in dieses Referenzszenario wird jeweils der Planfall der zu bewertenden zusätzlichen Elbquerung eingefügt.
Mittels Tages- und Jahresganglinien werden die verkehrlichen Nutzen eines Jahres berechnet.
Für die Vorhaben, die eine Brücke über die Elbe zum Inhalt haben, wurden die verkehrlichen Nutzen wochenweise berechnet. Dabei wurde unterstellt, dass an 44 Wochen des Jahres ein Fährbetreib stattfindet. Für 8 Wochen des Jahres wurde angenommen, dass der Fährbetrieb nicht stattfindet. Die Summe beider Fälle ergibt die Nutzen der Planfälle für die Brückenbauvorhaben.
11 PTV/TCI Röhling/H-U. Mann. (2016). Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (FE-Nr. 97.358/2015). In BMDV (Hrsg.). Karlsruhe/Berlin/Waldkirch/München. Abgerufen am 31. Oktober 2013 von https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/BVWP/bundesverkehrswegeplan-2030-inhalte-herunterladen.html
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Forschungsprojekt zur Aktualisierung der Kosten-und Wertansätze der Bundesverkehrswegeplanung, Stand Dezember 2024.
13 Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen 2014, Ausgabe 2023 (AKVS); Bonn/Berlin 2023
14 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, RE - Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, FGSV Verlag, Köln 2012
15 Verkehrsprognose 2040 – Zusatzdokument 6.1: Verkehrsentwicklungsprognose Prognosefall 1 „Basisprognose 2040“ (Ergebnisse) Intraplan Consult GmbH, im Auftrag des BMDV, Stand 2024
4.5 Priorisierung
Für die Priorisierung der Neubauvorhaben wurden folgende Bedarfskategorien festgelegt:
- FD Fest disponiert
- VB Vordringlicher Bedarf
- WB Weiterer Bedarf
Als fest disponiert gelten die beiden Vorhaben, welche sich bereits in aktiver Planung befinden und einen weit vorangeschritten Planungsstand (Genehmigungsplanung) aufweisen. Dies sind die Vorhaben L 72 OU Siersleben und die L 126 Wiesigker Tor - B 2 in Wittenberg.
Die Einordnung der anderen Vorhaben in die Kategorien VB und WB erfolgte primär über das Nutzen-Kosten-Verhältnis. Im ersten Schritt wurden alle Vorhaben mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis größer 1,0 in die Liste mit Neubauvorhaben übernommen. Die Wirtschaftlichkeit dieser Vorhaben sowie der Bedarf ist zum Zeitpunkt der Bedarfsplanung festgestellt worden. Die Vorhaben mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis unter 1,0 werden nicht in die Liste aufgenommen, da keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden konnte.
Vorhaben mit einem Nutzen-Kosten-Verhältnis größer 1,5 und einer Verkehrsbelastung über
2.000 Kfz/24h wurden in die Kategorie VB eingeordnet. In die Kategorie WB wurden Vorhaben mit einem NKV zwischen 1,0 und 1,5 oder einer Verkehrsbelastung unter 2.000 Kfz am Tag eingefügt. Ausgenommen von dieser Regelung sind aufgrund ihrer Bedeutung für die verkehrliche Erschließung der jeweiligen Räume die Brückenbauvorhaben als Ersatz von Fähren. Diese werden aufgrund ihres NKV größer 1,0 in den VB eingeordnet.
Das Ergebnis der Priorisierung ist der „Bedarfsplan Landesstraßen Sachsen-Anhalt“ als Anlage zu diesem Dokument.
4.6 Überprüfung
Der „Bedarfsplan Landesstraßen Sachsen-Anhalt“ ist nach 5 Jahren zu überprüfen. Damit soll festgestellt werden, ob der Bedarfsplan an die aktuelle Verkehrs- und Wirtschaftsentwicklung angepasst werden muss. Dabei sind neue Erkenntnisse aus den Projektplanungen zu berücksichtigten. Sofern erforderlich, ist auf Basis der Bedarfsplanüberprüfung die Priorisierung der Vorhaben anzupassen sowie neue Vorhaben aufzunehmen.
Im Zuge der laufenden Projektbearbeitung ist die jeweilige projektspezifische Verkehrsprognose unter Berücksichtigung übergeordneter Prognosen regelmäßig zu überprüfen und sofern erforderlich, die Projektparameter daraufhin anzupassen. Die Überprüfung ist entsprechend zu dokumentieren.
Neben der Verkehrsentwicklung erfüllen Neubauvorhaben stets eine Vielzahl von weiteren Zielen, deren Einhaltung im Zuge der Planung durch verschiedene Instrumente regelmäßig zu überprüfen ist. Als geeignete Instrumente werden hierfür Projektabstimmungstermine, Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie die Berichts- und Vorlagepflichten gesehen.
Auch die Überprüfungen nach den eingeführten technischen Regelwerken, wie zum Beispiel die Nachweise der verkehrlichen Leistungsfähigkeit nach dem HBS auf der Basis der aktualisierten Verkehrsuntersuchung und den entworfenen Verkehrslösungen, das Sicherheitsaudit zur Überprüfung der Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit der geplanten Verkehrsanlagen, die Schalltechnischen Gutachten zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte usw. zählen dazu. Diese Nachweisführungen dienen der Gewährleistung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit und damit der Wirtschaftlichkeit der Planungsmaßnahme. Insofern wird bei jedem Planungsvorhaben eine begleitende Erfolgskontrolle dokumentiert durchgeführt.
Weiterhin sind für alle Neubauvorhaben explizit die Kostenprüfstationen der AKVS 2014 abzuarbeiten und der Nachweis der Wirtschaftlichkeit (NKV > 1,0), spätestens zum Zeitpunkt Baufreigabeentscheidung durch das für Straßenbau zuständige Ministerium des Landes, vorzulegen. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines Neubauvorhabens kann im Regelfall in einer überschlägigen Betrachtung der Entwicklung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses (NKV) anhand einer Dreisatz-Rechnung erfolgen. Ergibt sich in der überschlägigen Betrachtung der NKV-Entwicklung ein grenzwertiges NKV < 1,0 oder haben sich gegenüber der NKV-Bewertung für den LStrBP 2040 wesentliche Projektänderungen (z. B. im Hinblick auf den Projektzuschnitt) ergeben, ist eine neue NKV-Bewertung vorzunehmen.
Aufgrund mit der Umsetzung des LVWP: Teil Straße verbundenen Erwartungshaltung, bereits erfolgter Investitionen sowie des erreichten Bearbeitungsstandes sind die beiden festdisponierten Vorhaben von der Vorgabe des Nachweises der Wirtschaftlichkeit zum Baubeginn ausgenommen. Für beide Vorhaben sind alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen sowie Kostenentwicklungen nachvollziehbar zu begründen.
Von der Festlegung des Nachweises der Wirtschaftlichkeit sind die Brückenbauvorhaben als Ersatz von Fähren ausgenommen. Über die Realisierung dieser Vorhaben ist auf Basis einer umfassenden Projektbegründung durch den Landtag des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden.
Ziel der Straßenbauverwaltung ist neben der Erhaltung auch die punktuelle Erweiterung des Straßennetzes um seine Leistungsfähigkeit zielgerichtet zu steigern, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und der jeweiligen Verbindungsfunktion bedarfsabhängig gerecht zu werden.
5. Radwegebau
5.1 LRVN 2020 (Landesradverkehrsnetz 2020)
Das Landesradverkehrsnetz 2020 (LRVN 2020) ist die zentrale Planungsgrundlage für den gezielten Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur in Sachsen-Anhalt. Es wurde im Juni 2021 vom Landeskabinett beschlossen und verfolgt das Ziel, ein landesweit abgestimmtes, alltagstaugliches und durchgängiges Radwegenetz für den Alltagsradverkehr zu schaffen.
Das Netz bildet die Grundlage für die systematische Planung und den bedarfsgerechten Radwegebau entlang von Bundes-, Landes- und kommunalen Straßen. Durch die Netzkonzeption sollen Lücken geschlossen, bestehende Wege saniert und gezielt neue Radwege gebaut werden. Das LRVN 2020 ist damit ein wichtiges Instrument, um Investitionen im Radwegebau zu priorisieren sowie Finanz- und Fördermittel gezielt einzusetzen.
Für die Planung und Umsetzung von Radverkehrsanlagen wurden ressortübergreifend
„Qualitätsstandards für Radverkehrsanlagen in Sachsen-Anhalt“ (Qualitätsstandards) erarbeitet und abgestimmt. Diese Qualitätsstandards basieren auf den zum Zeitpunkt der Netzkonzeption im Jahr 2020 geltenden gesetzlichen Regelungen und technischen Richtlinien. Sie werden praxisgerecht weiterentwickelt, wobei auch landestypische Besonderheiten berücksichtigt wurden und werden. Die Landesstraßenbaubehörde wendet die Qualitätsstandards bei Radwegmaßnahmen im Zuge von Landesstraßen verbindlich an.
Mit Erlass vom 14. Juni 2022 (Az: 3-32-37/31710) wurde die Umsetzung des LRVN 2020 für die Planung straßenbegleitender Radwege an Bundes- und Landesstraßen in der Zuständigkeit der Landesstraßenbaubehörde geregelt. Mit diesem Erlass wurden die in 2010 aufgestellten und in 2016 fortgeschriebenen Radwegebedarfspläne Bund und Land abgelöst.
Für die Bearbeitung der Maßnahmen des LRVN 2020 in der Zuständigkeit der Landesstraßenbaubehörde – und damit auch der Radwegevorhaben im Zuge von Landesstraßen – wurden folgende Prioritäten festgelegt:
Priorität 1
Begonnene Maßnahmen sind fortzuführen und umzusetzen, auch wenn diese nicht Bestandteil des LRVN 2020 sind.
Priorität 2
Netzlücken gemäß den Qualitätsstandards sind prioritär zu behandeln und zu schließen. Die Priorisierung erfolgt anhand der Kfz-Verkehrsbelastung.
Priorität 3
Auf Verbindungen im sogenannten Übergangsbereich gemäß den Qualitätsstandards ist die Führung im Mischverkehr zunächst grundsätzlich zulässig. Dies trifft auf Verbindungen zu, die eine mittlere Kfz-Verkehrsbelastung aufweisen. Für diese Verbindungen ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (beispielsweise ein hohes Aufkommen vulnerabler Personengruppen, ein besonders hohes Radverkehrsaufkommen, zu geringe Straßenbreiten oder ein erhöhtes Unfallaufkommen) neben der Führung im Mischverkehr ein Zusatzangebot geschaffen werden muss.
Priorität 4
Unabhängig davon, ob eine bestehende Radverkehrsanlage Bestandteil des LRVN 2020 ist, sind straßenbegleitende Radwege an Landesstraßen grundsätzlich zu erhalten und bei Um-oder Ausbaumaßnahmen an den festgelegten Zielstandard anzupassen.
Für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen wurden durch die fünf Regionalbereiche der Landesstraßenbaubehörde in Abstimmung mit den Landkreisen Abschnitte des LRVN 2020 sowie des weiteren Straßennetzes ermittelt, an denen in den kommenden Jahren (bis 2030) mit der Planung einer Radverkehrsanlage begonnen werden sollen. Diese Abschnitte wurden in sogenannten Prioritätenlisten der Regionalbereiche zusammengestellt. Die Priorisierung auf einzelne Abschnitte ist erforderlich, um die vorhandenen Kapazitäten effektiv und effizient einzusetzen. Diese Prioritätenlisten werden fortlaufend evaluiert und fortgeschrieben.
5.2 ALRIS (Amtliches Landes-Radverkehrsinfrastruktur-Informationssystem)
Zum besseren Austausch zwischen Behörden und der leichteren öffentlichen Zugänglichkeit der Daten zum Landesradverkehrsnetz wurde das Amtliche Landes-Radverkehrsinfrastruktur-Informationssystem (ALRIS) entwickelt. Im ALRIS können sowohl die Prioritätenlisten als auch eine Vielzahl anderen radverkehrsbezogener Inhalte ohne Registrierung und ohne zusätzliche Software in jedem aktuellen Standard-Internetbrowser eingesehen werden.
Die Straßenbauverwaltung verfolgt das Ziel, langfristig ein landesweit lückenloses, alltagstaugliches und sicheres Radverkehrsnetz schaffen. Mittelfristig wird durch die Priorisierung der anstehenden Vorhaben bereits eine deutlich spürbare Verbesserung des Angebotes verfolgt indem begonnene Maßnahmen umgesetzt und Netzlücken bedarfs- und -ressourcenabhängig geschlossen werden.
6. Anlage: Übersicht des Bedarfsplans Landesstraßen in Sachsen-Anhalt
Bedarfsplan Landesstraßen in Sachsen-Anhalt | ||||||
Straße |
Vorhabenbezeichnung | Landkreis | Länge in km | Kosten in Mio. EUR* | DTV Planfall 2040** |
NKV |
FD - Fest Disponiert | ||||||
L 72 | OU Siersleben | MSH | 2,14 | 13,91 | 4.300 | - |
L 126 | Wiesigker Tor - B2 Wittenberg | WB | 2,30 | 6,88 | 3.800 | - |
VB - Vordringlicher Bedarf | ||||||
L 9 | Ersatz Fähre Sandau | SDL | 1,63 | 51,49 | 1.300 | 1,21 |
L 72 | OU Welfesholz | MSH | 2,21 | 3,51 | 3.800 | 1,92 |
L 82 | OU Silstedt-Derenburg | HZ | 7,20 | 28,89 | 8.900 | 3,48 |
L 88 / L 89 | OU Osterwieck | HZ | 4,24 | 18,43 | 2.700 | 1,52 |
L 92 | OU Thale | HZ | 2,80 | 19,61 | 2.900 | 1,70 |
L 128 | Ersatz Fähre Pretzsch | WB | 0,97 | 49,44 | 400 | 1,54 |
L 159 | OU Salzmünde | SK | 2,15 | 27,63 | 7.400 | 2,82 |
L 167 | OU Dieskau | SK | 2,29 | 5,52 | 3.700 | 5,99 |
L 170 | OU Lochau | SK | 3,62 | 13,78 | 4.600 | 4,03 |
L 176 | OU Wansleben | MSH | 2,09 | 4,61 | 4.000 | 12,29 |
L 177 | OU Schafstädt | SK | 4,01 | 7,48 | 3.700 | 6,56 |
L 236 | OU Berga | MSH | 2,71 | 7,48 | 3.900 | 3,22 |
L XX (K 1196) | Ersatz Fähre Ferchland-Grieben | SDL/JL | 0,96 | 54,42 | 3.000 | 1,17 |
WB - Weiterer Bedarf | ||||||
L 14 | TOU Osterburg | SDL | 2,28 | 5,69 | 1.800 | 3,23 |
L 52 | OU Grabow-Theeßen | JL | 6,00 | 20,26 | 2.400 | 1,19 |
L 136 / L 142 | OU Hinsdorf | ABI | 1,51 | 3,54 | 1.000 | 1,69 |
L 146 | OU Baalberge | SLK | 1,97 | 5,87 | 1.800 | 1,74 |
L 235 | OU Harzgerode | HZ | 1,68 | 7,43 | 2.800 | 1,07 |
* Kostenstand FD-Vorhaben 4. Quartal 2025; VB- und WB-Vorhaben 3. Quartal 2025 ** DTV - Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke - Anzahl Kraftfahrzeuge in 24 Stunden | ||||||
Abkürzungsverzeichnis
| ABBV | Verordnung zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz (Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung) |
| AKVS | Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen |
| ALRIS | Amtliches Landes-Radverkehrsinfrastruktur-Informationssystem |
| ARS | Allgemeines Rundschreiben |
| Az | Aktenzeichen |
| BIM | Building Information Modeling |
| BVWP 2030 | Bundesverkehrswegeplan 2030 |
| DIN | Deutsches Institut für Normung e.V. |
| DTV | Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke |
| EKL | Entwurfsklasse von Straßen gemäß den RAL |
| FGSV | Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen |
| HBS | Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen |
| LEP | Landesentwicklungsplan |
| LRVN 2020 | Landesradverkehrsnetz 2020 |
| LSBB | Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt |
| LStrBP 2040 | Landesstraßenbauplan Sachsen-Anhalt 2040 |
| LVP 2040 | Landesverkehrsprognose Sachsen-Anhalt 2040 |
| LVWP 2004 | Landesverkehrswegeplan 2004 Sachsen-Anhalt, Teil Straße |
| MIV | motorisierter Individualverkehr |
| NKV | Nutzen-Kosten-Verhältnis |
| OU | Ortsumgehung |
| PMS | Pavement-Management-System |
| RAL | Richtlinien für die Anlage von Landstraßen |
| RE | Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau |
| RIN | Richtlinien für integrierte Netzgestaltung |
| RPE Stra 01 | Richtlinien für Planung und Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen |
| SIB-Bauwerke | Straßeninformationsbank – Bauwerke |
| StVO | Straßenverkehrsordnung |
| SV | Schwerverkehr |
| TöB | Träger öffentlicher Belange |
| ZEB | Zustandserfassung und -bewertung |
| ZTV ZEB-StB | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Zustandserfassung und -bewertung von Straßen |
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Landesstraßenbauplan 2040 auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten grundsätzlich für alle Geschlechter.
Stand: April 2026
