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Antragsunterlagen nach Paragraph 127 TKG (wegerechtliche Mitbenutzung)

Die Benutzung von öffentlichen Straßen durch Telekommunikationslinien (TK-Linien; § 3 Nr. 64 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)) eines Wegenutzungsberechtigten (§ 125 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 TKG) ist öffentlich-rechtlich geregelt. Vor der Verlegung / Errichtung neuer und der Änderung und Erneuerung vorhandener TK-Linien (Kabel und zugehörige Einrichtungen) sowie der mindertiefen Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen (wie im Wege von Micro- oder Minitrenching gemäß § 127 Abs. 7 TKG) und der Errichtung einer Funkstation für den Betrieb im Mobilfunknetz ist eine Zustimmung des Wegebaulastträgers (Straßenbaulastträgers) erforderlich.

Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Breitbandausbaus, waren die TK-Wegerechte zu aktualisieren und zu systematisieren. Entsprechende Anpassungen der Wegerechtsregelungen erfolgten erstmalig mit der Änderung des TKG mit Wirkung vom 10. November 2016 und aktuell auf Grundlage des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juni 2021, das eine Neufassung des TKG (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2021) beinhaltet sowie der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien), bekannt gemacht mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2020 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. März 2020.

Mit dem Inkrafttreten des neu gefassten TKG sind entsprechend den Bestimmungen des § 127 Abs. 5 Satz 1 TKG behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechts, des Wasserhaushaltsrechts, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung, die im Zuge der Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien notwendig sind, zeitgleich mit der Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG des Straßenbaulastträgers zu erteilen. Hierzu sollen perspektivisch eine oder mehrere koordinierende Stellen eingerichtet werden, die für die zeitgleiche Erteilung der in § 127 Abs. 1 TKG genannten behördlichen Entscheidungen sorgen. Bis zur abschließenden Entscheidung nach § 127 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 TKG (koordinierende Stelle) ist es erforderlich, dass die wegerechtlichen Anträge auch Angaben über Antragsunterlagen nach § 127 TKG (wegerechtliche Mitbenutzung) weitere beantragte Genehmigungen und die jeweiligen Genehmigungsbehörden enthalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Behörden von einer bevorstehenden Erteilung einer Zustimmung zur wegerechtlichen Mitbenutzung durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (LSBB) rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden können.

Von Seiten der LSBB wurden im Rahmen der aktuell im Fokus stehenden Thematik „Förderung des Breitbandausbaus“ und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien zu § 127 Abs. 5 TKG Maßnahmen ergriffen, um das Antragsverfahren entsprechend zu optimieren und den Antragstellern vereinheitlichte Antragsunterlagen nach § 127 TKG allgemein auf diesen Seiten zugänglich zu veröffentlichen, um die Qualität für die Aufstellung von vollständigen Antragsunterlagen durch die TK-Unternehmen und somit eine zügige Bearbeitung der Anträge durch die LSBB für die im Rahmen ihrer Zuständigkeit befindlichen Bundes- und Landesstraßen sicherzustellen.

Anträge zur Verlegung von TK-Linien an öffentlichen Straßen in kreisfreien Städten bzw. an Kreisstraßen oder Gemeindestraßen sind aufgrund der Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis an die jeweilig zuständigen Straßenbaulastträger der kreisfreien Städte bzw. der Landkreise oder Gemeinden zu richten.