Vollsperrungen bei Baumaßnahmen sind jedoch immer die letzte Lösung, die gewählt wird, beispielsweise, wenn die notwendige sicherheitsrelevante Breite für den verbleibenden Fahrtstreifen nicht gegeben ist.
Wie wird festgelegt, ob eine Vollsperrung kommt oder nicht? Welche gesetzlichen Grundlagen für die Arbeits- und Baustellensicherheit greifen und wie wirken sich die Vorschriften auf Straßensperrungen und die Arbeiten des Betriebsdienstes aus? - Das stellten am Donnerstag, 04.05.2023, Fachleute der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, der Straßenverkehrsbehörde im Landkreis Saalekreis und der RSA Schulungsteam GmbH anhand der Radwegebaustelle an der Bundesstraße (B) 181 in Wallendorf vor.
B 181 – Radwegbau zwischen Wallendorf und Zöschen durch die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Ende Januar 2023 begannen in Wallendorf (Saalekreis) an der B 181 die Bauarbeiten für einen neuen Radwegabschnitt. Der neue, insgesamt zwei Kilometer lange Radweg auf der Bundesstraße zwischen Wallendorf (Luppe) und Zöschen beginnt an der B 181 in Wallendorf, führt über einen Wirtschaftsweg und weiter über einen entwidmeten Bahndamm bis zum Ortseingang von Zöschen. Insgesamt werden hier rund 1,65 Millionen Euro investiert.
Ein Abschnitt abseits der B 181, Wirtschaftsweg mit Kanalbau, ist bereits so gut wie fertig. Der Abschnitt auf dem Bahndamm folgt jetzt. Außerdem wird die Teilstrecke durch Wallendorf unter halbseitiger Sperrung der B 181 in Angriff genommen.
Im Zuge des Radwegbaus wird in Wallendorf auch ein Regenwasserkanal unter der nördlichen Fahrspur der B 181 (Richtung Luppenau) verlegt. Danach erfolgt die grundhafte Sanierung dieses Abschnitts. Die Gegenfahrbahn bekommt hier lediglich eine neue Asphaltdecke. Für diese Arbeiten direkt an der Straße muss die B 181 voraussichtlich noch bis zum 16. Juni voll gesperrt werden. Eine Umleitung führt über Schladebach, Kötzschau und Rodden. Anfang August 2023 sollen sämtliche Arbeiten abgeschlossen sein.
Peter Lotze, Regionalbereichsleiter Süd der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, erklärt: „Bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle wird für jede Baumaßnahme anhand der besonderen örtlichen Gegebenheiten geprüft, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Beim Straßenverkehrsamt Landkreis Saalekreis ist vorab ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherheitsmaßnahmen gestellt worden, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.“
Erteilung von verkehrsrechtlichen Baustellenanordnungen durch das Straßenverkehrsamt Landkreis Saalekreis
„Für die Durchführung von derartigen Straßenbauarbeiten ist allein die Straßenverkehrsbehörde befugt, den Verkehr zu beschränken, zu verbieten oder umzuleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen zu lenken. Nach Antragstellung durch die Baufirma erfolgt eine Anhörung der Polizei, der Straßenbaulastträger, der von der Maßnahme und Umleitung betroffenen Städte und Gemeinden, der ÖPNV-Unternehmen, der Aufgabenträger ÖPNV, des Amtes für Bildung und Ausbildungsförderung sowie des Ordnungsamtes insbesondere der Leitstelle“, erläuterte Annett Sonderhoff, Amtsleiterin des Straßenverkehrsamtes Landkreis Saalekreis, die Prozesse innerhalb der Verkehrsbehörde.
Die Verkehrsbehörde lässt sich bei Anträgen auf Vollsperrung die Notwendigkeit dieser unter Vorlage einer Querschnittsdarstellung der Straße darlegen. Hier sind neben der reinen Baubreite der Baustelle auch die Sicherheitsbreiten für den Arbeitsschutz der Bauarbeiter sowie die notwendige Verkehrssicherung anzugeben sowie die verbleibende Restfahrbahnbreite.
Eine verkehrssichere Führung des Verkehrs neben einer Baugrube ist im Regelfall bei einer verbleibenden Fahrstreifenbreite von mindestens 3 m möglich. Neben dem Kraftfahrzeugverkehr sind auch immer eine Führung der Fußgänger und bei vorhandenen Radwegen auch der Radfahrer angemessen zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Leichtigkeit des Verkehrs immer vor. Die Verkehrsbehörde ordnet bei notwendigen Vollsperrungen in Abstimmung mit allen Beteiligten die Sperrung des Baubereiches und die Umleitungsführung für die Verkehrsteilnehmer an. Es werden zur Aufrechterhaltung der Rettungswege (Feuerwehr, Notarzt, Rettungswagen) sowie der weiteren Andienung des ÖPNV, z. B. durch Verlegung von Haltestellen, nach Lösungen gesucht.
Die Umleitungsstrecken werden entsprechend der Verkehrsstärken ausgewählt. So kann es notwendig sein, eine Umleitung für den Lastverkehr und eine für den Individualverkehr auszuweisen. Die Fußgängerführung direkt am Baufeld vorbei zur Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke wird geprüft, um die Umwege für diese Verkehre so gering wie möglich zu halten. Alle verkehrsrechtlichen Anordnungen dienen immer dem Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit. Eine Abnahme und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Umleitung erfolgt nach Inbetriebnahme der Vollsperrung. Diese wird auch während der Laufzeit der Sperrung kontrolliert.
Voraussetzungen für eine sichere Baustelle
Welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Verkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sowie die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2) zur Verfügung. Die RSA-Regelungen, also wie abzusperren und zu kennzeichnen ist, gelten überall da, wo auch die StVO gilt.
Als weitere maßgebende Rechtsgrundlagen werden die ATV DIN 18329 “Verkehrssicherungsarbeiten” und die Gefährdungsbeurteilung herangezogen, durch die vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden bevor sie zur Gefahr bzw. Gesundheitsgefahr werden. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.
Lothar Schüsselbauer, Gutachter für Verkehrssicherung der RSA Schulungsteam GmbH, gab sein Fachwissen zu den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Preis: „In dieser Baustelle sind verschiedene Vorschriften zu beachten, ich erläutere hier die beiden Wichtigsten. Die RSA dient an Straßenbaustellen maßgeblich der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer bzw. der Verkehrsführung vor den Gefahren der Straßenbaustelle. Die ASR A5.2 regelt die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen und dient dem Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren des Straßenverkehrs. Dem Auftraggeber muss klar sein, wie die Baumaßnahme technologisch unter Anwendung von ASR A5.2, RSA, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV SA) usw. durchgeführt werden kann.“
Auf der Baustelle müssen unterschiedliche Bedürfnisse zusammen betrachtet werden und die richtigen Schlüsse für oder gegen eine Vollsperrung getroffen werden (für Gefahrenbeseitigung und
Gefahrenminimierung, für ausreichende Bewegungsflächen, Schutzeinrichtungen sowie Sicherheitsabstände):
- die Baubreite (maximal 3,50 m),
- der Arbeitsplatz der Bauenden (zwischen 0,0 und 0,8 m),
- der seitliche Sicherheitsabstand innerhalb der Baustelle seitlich der Fahrbahn (je nach Geschwindigkeit des vorbeifließenden Verkehrs zwischen 0,3 und 1,3 m),
- der verbleibende Fahrbahnstreifen für den Kraftverkehr.